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Rechtliches

Campingplatzordnung

Campingplätze am Großen Zechliner See · Gemeindeservice Flecken Zechlin GmbH

Präambel

Betreiber: Gemeindeservice Flecken Zechlin GmbH, Schookerberg 19g, 16837 Flecken Zechlin
Verwaltung der Campingplätze: Herr Holger Lück · Tel. 033923 71017 · Handy 0170 2839830

Sehr geehrter Campinggast,

die Verwaltung der Campingplätze „Schooker-Berg“ und „Siedlitzablage“ am Großen Zechliner See heißt Sie herzlich willkommen und wünscht Ihnen einen erholsamen Aufenthalt.

Die Campingplatzverwaltung ist bemüht, Ihnen die Zeit, die Sie auf unseren Campingplätzen verbringen, so angenehm wie möglich zu gestalten.

Im Interesse aller anwesenden Campinggäste werden Sie höflichst gebeten, alles zu vermeiden, was die Gemeinschaft der Campinggäste stören könnte.

Beachten Sie daher bitte die nachstehende Campingplatzordnung, die auch die Park- und Brandschutzordnung einschließt!

§ 1 Anmeldung und Ruhezeiten

Der Zutritt zum Campingplatzgelände ist nur nach vorheriger Anmeldung gestattet. Dies gilt sowohl für Campinggäste als auch für Besucher, die über Nacht bleiben.

Nach Anmeldung sind die Übernachtungsentgelte unaufgefordert bei der Campingplatzverwaltung zu den im Aushang ersichtlichen Bürozeiten zu entrichten.

Auf dem Campingplatz gelten folgende Ruhezeiten:

  • Mittagsruhe: 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
  • Nachtruhe: 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr

In dieser Zeit dürfen Radio und Fernsehgeräte usw. nur so benutzt werden, dass sie andere Campinggäste nicht stören. Fahrten mit Motorfahrzeugen sind während dieser Zeit auf dem Campingplatzgelände nicht gestattet.

An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung von störende Geräusche verursachenden Geräten (z. B. Rasenmäher und Elektrowerkzeuge) untersagt.

Während der Kernreisezeit, vom 15. Juni bis 31. August, sind jegliche ruhestörende Baumaßnahmen zu unterlassen (Havariefälle ausgeschlossen).

Feiern jeglicher Art sind nur nach vorheriger Anmeldung bei der Campingplatzverwaltung und Information der benachbarten Campinggäste zulässig. Übermäßige Belästigung ist zu vermeiden.

§ 2 Benutzungsentgelte

Alle Campinggäste haben ein Entgelt für die Benutzung der Campingplätze zu entrichten. Dessen Höhe richtet sich bei Dauercampinggästen nach dem jeweiligen Pachtvertrag.

Das Entgelt für Tagesgäste und Besucher ergibt sich aus der dem Aushang zu entnehmenden Ordnung über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der Campingplätze. Das Entgelt ist bei der Verwaltung zu entrichten.

Mit dem Pachtzins/Entgelt sind die Benutzung der zugewiesenen Standfläche und der allgemeinen Einrichtungen (Sanitäranlagen, Spiel- und Sportplätze, Wege, Badestrand) sowie die Hausratsmüllbeseitigung und die allgemeinen Verwaltungskosten abgegolten.

Zur Nutzung des Standplatzes sind der Dauercampinggast mit Partner sowie die im Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen ohne eigenes Einkommen berechtigt. Ab dem 18. Lebensjahr ist für eine Zahlungsbefreiung ein Nachweis zu erbringen (Studenten- oder Schülerausweis).

Der verpachtete Standplatz ist Teil des Campingplatzes und nicht bodenständige Feriensiedlung.

§ 3 PKW

Während der Hauptsaison, vom 01. Mai bis 30. September, ist das Parken grundsätzlich nur auf den ausgewiesenen Parkflächen gestattet. Zum Zwecke des Be- und Entladens der Fahrzeuge dürfen diese 15 Minuten am Wohnwagen abgestellt werden. Dabei sind Stellflächen für Tagesgäste nicht zu befahren.

Außerhalb des Parkplatzgeländes ist das Abstellen von Fahrzeugen nur mit gültigem Parkschein gestattet. Reparaturarbeiten und Waschen von Kfz sind auf den Campingplätzen sowie dem Parkplatzgelände untersagt.

Das Fahren mit Fahrzeugen aller Art ist nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen im Schritttempo gestattet.

§ 4 Haftung

Die Benutzung der Campingplätze ist ganzjährig zulässig.

Der Campingplatzbetreiber haftet dem Platzbenutzer, seinen Angehörigen und Besuchern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Betreiber hat dafür eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Im Übrigen geschieht die Benutzung der Campingplatzeinrichtungen, einschließlich des Kinderspielplatzes und des Badestrandes, auf eigene Gefahr.

Der Campingplatzbetreiber bzw. dessen Beauftragte dürfen jeden Standplatz zwecks Kontrolle der Einhaltung der Campingplatzordnung außerhalb der Ruhezeiten und in Anwesenheit des Campingplatzgastes betreten.

Trotz laufender Platzkontrolle kann nicht ausgeschlossen werden, dass es gelegentlich zu Diebstählen, Sachbeschädigungen und anderen Unregelmäßigkeiten kommt. Dem Benutzer wird deswegen der Abschluss einer entsprechenden Versicherung angeraten.

Der Campingplatzbenutzer haftet für Schäden, die er, seine Familienangehörigen und Besucher dem Campingplatzbetreiber oder Dritten zufügen, im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

§ 5 Anerkennung der Ordnung

Mit dem Betreten des Campingplatzes erkennen Campinggäste und Besucher die Campingplatzordnung an und verpflichten sich, diese einzuhalten.

Die Verwaltung und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, nicht angemeldete Personen von den Plätzen zu verweisen.

§ 6 Sanitäre Einrichtungen

Die Benutzung der sanitären Anlagen ist Kindern unter 6 Jahren nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Bei Zuwiderhandlungen sind die verantwortlichen Personen für die Beseitigung von Schäden oder Verschmutzungen haftbar.

Das Rauchen ist in allen öffentlichen Einrichtungen untersagt.

§ 7 Tierhaltung

Hunde sind ständig angeleint zu halten. Alle Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Campingplatzgelände nicht durch Tierkot verunreinigt wird. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, sind diese sofort zu beseitigen!

Tiere sind unter Beaufsichtigung zu halten und nicht frei herumlaufen zu lassen. Wildtiere sind nicht durch Fütterung anzulocken.

§ 8 Brandschutz

Jeder Dauercampinggast ist verpflichtet, einen einsatzbereiten Feuerlöscher bereitzuhalten. Zusätzlich stehen auf den Campingplätzen Löschwerkzeuge zur Verfügung. Deren Standort ist durch gesonderte Tafeln gekennzeichnet.

Auf dem Campingplatz dürfen nur Gasanlagen betrieben werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen überprüft worden sind und mit einer Plakette sichtbar gekennzeichnet sind. Die Platzverwaltung ist zur Kontrolle berechtigt. Die Benutzung von 33-kg- und 22-kg-Gasflaschen ist nicht gestattet.

§ 9 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung über Sommerleitungen wird zum letzten Märzwochenende aktiviert (Ausnahme bei noch zu befürchtenden Frösten!) und zum ersten Novemberwochenende abgestellt. In der übrigen Winterzeit sind die beheizten Sanitäranlagen auf beiden Campingplätzen zu nutzen.

Vom 15. Juni bis 31. August ist das Bewässern mit Trinkwasser von Hecken, Grünflächen und Beeten nur vor 8 Uhr morgens und nach 20 Uhr gestattet.

Die Auffangbehälter für Abwasser sind an den Sanitäranlagen zu entsorgen.

§ 10 Müllentsorgung

Für die Müllentsorgung sind in der Nähe der Parkplätze Container aufgestellt. Für die Entsorgung im Einzelnen gelten die dem Aushang zu entnehmenden Regeln. Mülltrennung ist in jedem Fall durchzuführen, entsprechende Behälter sind zu nutzen.

Sperrmüll und Schrott dürfen auf den Campingplätzen nicht entsorgt werden.

§ 11 Ordnung und Sauberkeit

Alle Benutzer der Campingplätze sind zur Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit verpflichtet. Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln.

§ 12 Feuerstellen

Offene Feuer sind nur in der Zeit vom 01. September bis 2. Mai gestattet, sofern die Waldbrandgefahrenstufen dieses zulassen und Campingnachbarn nicht belästigt werden. Die Rechtsgrundlagen liegen im Büro des Campingplatzleiters aus.

Bei erhöhter Brandgefahr ist mit Holzkohlegrillanlagen äußerst vorsichtig umzugehen. Es muss Löschwasser bereitstehen und Bodenkontakt unterbleiben. Ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 ist das Grillen mit Holzkohle verboten!

§ 13 Boote

Campingplatzgäste haben die Möglichkeit, am Großen Zechliner See Boote zu ankern. Die Slipeinrichtung auf dem Campingplatz „Siedlitzablage“ kann von Dauercampinggästen ohne gesonderte Berechnung benutzt werden, Besucher haben eine entsprechende Gebühr zu entrichten.

Während der Hauptsaison, vom 01. Mai bis zum 30. September, sind abgestellte Boote vom Campingplatz zu entfernen und Trailer nur an ausgewiesenen Plätzen zu parken.

§ 14 Bauliche Maßnahmen und Anpflanzungen

Sämtliche Baumaßnahmen sind im Vorfeld zu beantragen und abzusprechen, insbesondere Veränderungen an Fassadenflächen und Dächern. Blech- und Wellpolyesterdächer sind nicht erlaubt, Wandverkleidungen müssen dem Campingcharakter entsprechen.

Der Pächter darf auf der Pachtfläche keine giftigen, nicht heimischen oder invasiven Pflanzenarten anpflanzen oder verbreiten. Als invasiv gelten insbesondere die in § 40 Bundesnaturschutzgesetz sowie in den Listen des Bundesamtes für Naturschutz aufgeführten Arten.

§ 15 Übergabe des Standortes beim Verlassen

Bei Verlassen des Standplatzes hat der Campinggast sämtliche Unebenheiten zu beseitigen. Der Platz ist im ordentlichen und sauberen Zustand zu verlassen. Pfähle, Stangen und andere gefährliche Gegenstände sind zu entfernen. Wassergräben dürfen nicht hergestellt werden.

§ 16 Hausrecht

Die Campingplatzverwaltung bzw. ihre Beauftragten üben das Hausrecht aus. Sie sind berechtigt, Personen den Zutritt zu verweigern oder des Platzes zu verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den Plätzen und im Interesse der übrigen Gäste erforderlich erscheint.

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Staatlich anerkannter Erholungsort · seit 2012

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